§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Krieger- und Reservistenkameradschaft Otzing und hat seinen Sitz in Otzing. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz “ e.V.“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Kameradschaft ist korporatives Mitglied der Bayerischen Kameraden und Soldatenvereinigung BKV e.V. 95703 Plößberg.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung -der Zusammenführung ehemaliger Soldaten der deutschen Wehrmacht und der jetzigen Bundeswehr zur persöhnlichen und gemeinsamen Betätigung zum Wohle des Deutschen Volkes,unserer Bayerischen Heimat und unseres gemeinsamen Vaterlandes. -der Soldaten und Reservistenbetreuung -der Denkmalpflege -der Brauchtumspflege -des Sportschützenwesens -Er verpflichtet sich,das Ansehen der gefallenen,vermißten und verstorbenen Kameraden zu wahren und in Ehren zu halten. -Es ist Pflicht der Kameradschaft , den verstorbenen Mitgliedern ein würdiges Ehrengeleit zu geben. -Die Weiterbildung und Schulung der Reservisten wird gefördert. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Kameradschaft kann jeder werden,der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,Soldat der Weltkriege,Reservist der Bundeswehr,oder Angehöriger der Bundeswehr ist. Als fördernde Mitglieder können auch Kameraden aufgenommen werden, die keinen Militärdienst geleistet haben. Sich zum Zweck der Kameradschaft bekennen und die Satzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt.Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Vorstandschaft kann ohne Angabe von Gründen eine Aufnahme ablehnen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliederversammlung kann Kameraden, die sich besondere Verdienste um die Kameradschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30.September eines jeden Vereinsjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluß erfolgt durch die Vorstandschaft,er ist nur zulässig, wenn das Mitglied; -gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat; -den Zweck der Kameradschaft gröblich verletzt; -Die Kameradschaft und deren Ansehen schädigt.
4. Das Mitglied ist von der Einleitung eines Ausschlußverfahrens schriftlich zu verständigen.
5. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Sitzung der Vorstandschaft zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Aufnahmegebühr von älteren Kameraden (über 35 Jahren) wird von der Vorstandschaft und den Ausschußmitgliedern dem Alter entsprechend festgesetzt.
§6 Organe des Vereins Vereinsorgane sind:
Die Vorstandschaft
Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstandschaft
Die Vorstandschaftbesteht aus: -dem 1. Vorsitzenden -dem 2. Vorsitzenden -dem Schriftführer -dem Kassier -dem Reservistensprecher -und Beisitzern Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten je allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandschaft wird in den jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen (Generalversammlung) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vorher ,unter Mitteilung der Tagesordnung,schriftlich oder durch die Plattlinger Zeitung und Plattlinger Anzeiger zu erfolgen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig,wenn sie ordnungsgemäß einberu- fen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit , mit Ausnahme für Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft -der Vorsitzende wird geheim gewählt -über den Wahlmodus der übrigen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Wahlausschusses -der Wahlausschuß besteht aus einem Sprecher und 2 Beisitzern -die Bestimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung -gewählt kann nur werden, wer an der Versammlung teilnimmt oder bei begründeter Abwesenheit seine Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes schriftlich bekundet. -wählbar sind nur Vereinsmitglieder
2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes.
5. Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Vorstandschaft einberufen werden,wenn es das Interesse des Vereins erfordert; oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes von der Vorstandschaft verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Mitglieder muß bis spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§9 Aufgabenverteilung
1. Der 1. Vorsitzende leitet und vertritt die Kameradschaft in allen Berei- chen. Der 2. Vorsitzende hilft dem 1. Vorsitzenden und vertritt diesen bei dessen Abwesenheit.Dies gilt nur vereinsintern
3. Der Schriftführer hat für die schriftliche Abwicklung der Kamerad- schaftsangelegenheiten zu sorgen.Er hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokolle zu fertigen.Die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.
4. Der Kassier hat die Kasse zu führen. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft zu verbuchen und muß der Vorstandschaft jederzeit genaue Auskunft über den Kassenstand geben können.
5. Der Reservistensprecher vertritt die Belange der Reservisten in der Vorstandschaft und hat volles Stimmrecht.
6. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer vertreten die Mitglieder in der Vorstandschaft und sind voll stimmberechtigt. Sie können jeden der Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat innerhalb der Kameradschaft volles Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge an den 1. Vorsitzenden oder die Vorstandschaft zu stellen.
2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn gegen dieses ein Aus- schlußverfahren eingeleitet ist.
3. Es besteht seitens der Mitglieder kein Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Krieger-und Reservistenkameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Otzing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Kameradschaft steht unter dem alten bayerischen Wappenspruch : „In Treue fest“
§12 Außerkrafttreten
Die Satzung in der Fassung vom 13.01.1997 tritt damit außer Kraft.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorgenannten Form wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.04.2010 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.